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   BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 57/95   

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https://dejure.org/1996,11143
BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 57/95 (https://dejure.org/1996,11143)
BAG, Entscheidung vom 25.06.1996 - 1 ABR 57/95 (https://dejure.org/1996,11143)
BAG, Entscheidung vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 57/95 (https://dejure.org/1996,11143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übertragung von bisher durch Arbeitnehmer ausgeführten Arbeiten auf freie Mitarbeiter als Einstellung - Vorliegen der Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Einstelllung - Vorliegen einer Aufspaltung der Arbeitgeberstelle - Anforderungen an eine betriebliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 3/94

    Beschäftigung eines "freien Handelsvertreters" als mitbestimmungspflichtige

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 57/95
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergabe von Plakatklebearbeiten an freie Mitarbeiter; Voraussetzungen einer Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).

    Entscheidend hinzukommen muß, daß die beschäftigten Personen selbst in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind, so daß der Arbeitgeber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über ihren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung auch für sie übernimmt (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - sowie vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - AP Nr. 6 und Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

    Wie der Senat aber schon in seiner Entscheidung vom 30. August 1994 (a.a.O.) klargestellt hat, unterscheidet sich der freie Mitarbeiter vom Arbeitnehmer gerade dadurch, daß die durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung bestimmte persönliche Abhängigkeit fehlt.

    Insoweit gehe es um einen Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung des Senates vom 30. August 1994 (a.a.O.).

    Wie bereits im Senatsbeschluß vom 30. August 1994 (1 ABR 3/94 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung) ausgeführt, sind die für die Annahme einer Eingliederung im Sinne des § 99 BetrVG maßgeblichen Kriterien der Weisungsgebundenheit und durch persönliche Abhängigkeit bedingten Einbindung im wesentlichen mit den Kriterien für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses übereinstimmend.

  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94

    Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 57/95
    Entscheidend hinzukommen muß, daß die beschäftigten Personen selbst in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind, so daß der Arbeitgeber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über ihren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung auch für sie übernimmt (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - sowie vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - AP Nr. 6 und Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

    Soweit das Betriebsverfassungsgesetz Beteiligungsrechte vorsieht, die dem Betriebsrat die Beeinflussung der wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers über die Fremdvergabe von Tätigkeiten ermöglichen, sind diese in anderen Normen enthalten, wie z.B. in den §§ 111 ff. BetrVG (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, unter B I 2 der Gründe).

  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 57/95
    Diese Festlegung allein sichert dem Arbeitgeber noch keine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis im Sinne der Personalhoheit (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, unter B II 2 a der Gründe, m.w.N.).

    Auch gegenständlich eng beschränkte Aufgaben können zum Inhalt eines Dienst- oder Werkvertrages gemacht werden (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 57/95
    Diese Regelung enthält über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist (vgl. zuletzt etwa BAG Urteil vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - und Urteil vom 26. Juli 1995 - 5 AZR 22/94 - AP Nr. 74 und Nr. 79 zu § 611 BGB Abhängigkeit, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.07.1995 - 5 AZR 22/94

    Arbeitnehmerstatus: Lehrerin an einer Volkshochschule

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 57/95
    Diese Regelung enthält über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist (vgl. zuletzt etwa BAG Urteil vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - und Urteil vom 26. Juli 1995 - 5 AZR 22/94 - AP Nr. 74 und Nr. 79 zu § 611 BGB Abhängigkeit, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).
  • LAG Hamburg, 28.06.1995 - 5 TaBV 11/94

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Übertragung von Aufgaben auf einen

    Auszug aus BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 57/95
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Juni 1995 - 5 TaBV 11/94 - aufgehoben.
  • BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 57/14

    Beteiligung des Betriebsrats beim Einsatz von sog. Fremdpersonal

    Eine Eingliederung in den Betrieb und dessen Organisation ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist (BAG 25. Juni 1996 - 1 ABR 57/95 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 59/14

    Fremdpersonaleinsatz - Einstellung

    bb) Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 50/12 - Rn. 18) und ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist (vgl. BAG 25. Juni 1996 - 1 ABR 57/95 - zu II 1 der Gründe) .
  • LAG Hamm, 08.01.2010 - 10 TaBV 35/09

    Mitbestimmung bei der Bewertung eines mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatzes;

    Dabei ist die Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist (BAG 31.10.1995 - 1 ABR 57/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5; BAG 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 28; BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; BAG 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 22.01.2010 - 10 TaBV 71/09

    Anspruch des Betriebsrats auf Eingruppierung einer Arbeitnehmerin und Einholung

    Dabei ist die Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist (BAG 31.10.1995 - 1 ABR 57/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5; BAG 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 28; BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; BAG 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35 m.w.N.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 02.08.2005 - 8 TaBV 33/04

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einsatz von Arbeitnehmern eines

    Er muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG vom 11.09.2001 - 1 ABR 14/01, EZA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 10; BAG vom 13.03.2001 - 1 ABR 34/00, AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG vom 25.06.1996 - 1 ABR 57/95, n. v.; BAG vom 18.10.1994 - 1 ABR 9/94 und vom 30.08.1994 - 1 ABR 3/94, AP Nr. 5 und Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
  • LAG Hamm, 30.04.2010 - 10 TaBV 93/09

    Mitbestimmung bei der Eingruppierung neu eingestellter Mitarbeiterinnen einer

    Dabei ist die Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist (BAG 31.10.1995 - 1 ABR 57/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5; BAG 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 28; BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; BAG 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 05.03.2010 - 13 TaBV 36/09

    Tarifliche Bewertung von einem mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatz als

    Dabei ist die Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist ( BAG 31.10.1995 - 1 ABR 57/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5; BAG 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 28; BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; BAG 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35 m.w.N.).
  • ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20

    Vorbeugender Unterlassungsanspruch eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Eingliederung in den Betrieb und dessen Organisation allerdings nicht schon dann anzunehmen ist, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist (vgl. BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 57/14 - Rn. 15; 25.06.1996 - 1 ABR 57/95 - zu II. 1. der Gründe) .
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